Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Dorf- und Heimatverein Gettengrün e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Gettengrün und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Plauen eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinszweck ist die selbstlose Förderung der Kultur, des Heimatgedankens, der Freiwilligen Feuerwehr Gettengrün und des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung und Durchführung von Sportveranstaltungen und traditioneller Veranstaltungen, welche der Heimatverbundenheit und der Zusammengehörigkeit in der Gemeinde dienlich sind verwirklicht.

§ 3 Vereinsmittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft und Beiträge

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist ein schriftlich eingereichter Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Der Aufnahmeantrag beschränkt Geschäftsfähiger, insbesondere Minderjähriger ist auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie sind verpflichtet den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Die Mitglieder haben das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder den Tod des Mitglieds. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer sowie dem Schriftführer. Die stellvertretenden Vorsitzenden können gleichzeitig Schriftführer sein. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 2.500 (in Worten zweitausendfünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

§ 9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt ist jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit ohne Stimmenthaltungen gefasst. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung und des Vereinszweckes enthält, wird nach § 33 Abs. 1 BGB geregelt. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäfts-, Jugend-, Rechts- und Finanzordnung geben.

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, bei der mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, sie ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist bei der Einladung zu erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen. Zu Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

Bestätigung zur Gründungsversammlung am 21.03.2003